Statuten des VBB Kreuzlingen

 

Name

            Art. 1       Unter der Bezeichnung „Verein Behinderten Busse Region Kreuzlingen" besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.

 

Sitz

            Art. 1.1     Der Sitz ist 8280 Kreuzlingen

 

Zweck

            Art. 2       Der Verein bezweckt die Anschaffung, den Betrieb und den Einsatz von geeigneten Fahrzeugen für den Transport, in erster Linie für die Bedürfnisse von Mobilitätseingeschränkten Personen der Region Kreuzlingen.

 

            Art. 2.2     Der Vorstand stellt die dafür notwendigen Richtlinien auf.

 

Mitglieder

            Art. 3       Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Familien und juristische Personen, wie Körperschaften, Selbsthilfe- und Fürsorgeorganisationen sowie Heime und Kliniken sein.

 

            Art. 3.1     Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Sie erlischt durch die schriftliche Austrittserklärung, welche mind. 6 Monate vor Ende des Kalenderjahres zu erfolgen hat.

 

            Art. 3.2     Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt.

 

            Art. 3.2.1 Sie werden vom Kassier zu Beginn des Kalenderjahres in Rechnung gestellt.

 

            Art. 3.2.2 Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der volle Jahresbeitrag per sofort erhoben.  

 

            Art. 3.3     Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages entscheidet der Vorstand.

 

Haftung

            Art. 4       Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 4.1     Der VBB und deren Fahrer lehnen jede Haftung für Vorfälle ab, die aus ungenügender medizinischer und persönlicher Betreuung bei Transporten entstehen.

 

Organe

            Art. 5       Die Organe des Vereins sind:

                           

       -       Die Generalversammlung

       -       Der Vorstand

       -       Die Kontrollstelle

 

 

Generalversammlung

 

            Art. 6       Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich jeweils im ersten Halbjahr durchgeführt.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der Traktandenliste.

                            Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder wenn 1/5 der Vereinsmitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen.

 

 

            Art. 6.1     Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben

 

            Art. 6.1.a Wahl des Vorstandes

                            Wahl des Präsidenten

                            Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle

 

            Art. 6.1.b  Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz (gem. Art. 16.2), sowie Entlastung des Kassiers.

 

            Art. 6.1.c  Änderung der Statuten (eine Statutenrevision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen).

 

            Art. 6.1.d  Verwendung von Überschüssen oder die Deckung von Verlusten, die im Geschäftsjahr entstehen.

 

            Art. 6.1.e  Beschlussfassung über andere Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

 

            Art. 6.1.f  Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen vorbehaltener Geschäfte.

Stimmrecht

            Art. 7       An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

            Art. 7a.     Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag zu stellen der an der GV behandelt werden muss. Der Antrag muss dem Vorstand bis spätestens 10Tage vor der GV schriftlich und mit Begründung vorliegen.

 

            Art. 8       Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit dem einfachen und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

            Art. 8.1     Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

 

            Art. 8.2     Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid

 

 

Vorstand

            Art. 9       Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und höchstens 8 weiteren Mitgliedern.

           

            Art. 9.1     Er wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

            Art. 9.2     Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

            Art. 10     Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

            Art. 11     Der Vorstand bestimmt die Personen, die den Verein nach aussen vertreten, sowie die Unterschriftenberechtigung.

 

            Art. 12     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

            Art. 13     Der Vorstand trifft und beschliesst, unter Vorbehalt der Aufgaben der Generalversammlung, alle diejenigen Massnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig und geeignet sind.

 

            Art. 14     Dem Vorstand stehen ausserdem alle jene Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan obliegen.

 

Finanzen

            Art. 15     Die Vereinsmittel werden beschafft durch:

                           

       a.     Mitgliederbeiträge

       b.     Einnahmen aus der Personenbeförderung

       c.     Beiträge privater Institutionen und Firmen

       d.     Beiträge öffentlicher Körperschaften

       e.     freiwillige Spenden

       f.      Legate

 

           

Kontrollstelle

            Art. 16     Die Kontrollstelle darf nicht dem Vorstand angehören. Sie kann aus zwei Vereinsmitgliedern oder einer externen Revisionsstelle bestehen.

 

            Art. 16.1   Sie prüfen alljährlich die Vereinsrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag zur Entlastung des Kassiers.

 

            Art. 16.2   Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

Statutenrevision

            Art. 17     Jede Statutenänderung ist durch den Vorstand vorzubereiten und der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

 


 

Auflösung des Vereins

 

            Art. 18     Die Auflösung des Vereines kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

            Art. 18.1   Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen einer steuerbefreiten Institution mit ähnlichem Zweck übergeben. Die getroffene Regelung muss im Auflösungsbeschluss erscheinen.

 

 

 

Kreuzlingen, 18 Februar 2019

 

 

 

 

Reinhard Weber                                                          Doris Forster

Präsident VBB Kreuzlingen                                        Aktuarin VBB Kreuzlingen

 

 

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 08. Mai 2019 genehmigt.

 

Im Interesse der Lesbarkeit wurde in diesen Statuten zumeist eine männliche oder geschlechtsneutrale Schreibweise/Bezeichnung gewählt. Es sind aber immer sowohl weibliche als auch männliche Personen damit gemeint.